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 |I.|Der Verein führt den Namen\\ **BSV  Bogen- u. Sportverein Taufkirchen/Vils e.V.**\\ und hat seinen Sitz in\\ **84416 Taufkirchen/Vils**\\ \\ Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Erding eingetragen.| |I.|Der Verein führt den Namen\\ **BSV  Bogen- u. Sportverein Taufkirchen/Vils e.V.**\\ und hat seinen Sitz in\\ **84416 Taufkirchen/Vils**\\ \\ Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Erding eingetragen.|
 |II.|Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.| |II.|Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.|
-|III.|Er ist eingetragener Verein im Sinne des §21 BGB.|+|III.|Er ist eingetragener Verein im Sinne des [[http://dejure.org/gesetze/BGB/21.html|§21 BGB]].|
 |VI.|Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.| |VI.|Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.|
  
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 ===== 3 Gemeinnützigkeit ===== ===== 3 Gemeinnützigkeit =====
-|I.|Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.|+|I.|Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung ([[http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/|AO 1977]]). Der Verein ist selbstlos tätig er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.|
 |II.|Die Mitglieder des Vereins erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch dürfen ihnen keinerlei Vermögensanteile im Falle des Ausscheidens zugewendet werden. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen baren Auslagen.| |II.|Die Mitglieder des Vereins erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch dürfen ihnen keinerlei Vermögensanteile im Falle des Ausscheidens zugewendet werden. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen baren Auslagen.|
 |III.|Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigen. Alle Mittel sind für die satzungsmäßigen Zweck gebunden.| |III.|Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigen. Alle Mittel sind für die satzungsmäßigen Zweck gebunden.|
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 ===== 6 Ende der Mitgliedschaft ===== ===== 6 Ende der Mitgliedschaft =====
  
-|I.|Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.| +|I.|Die Mitgliedschaft endet durch Tod, [[kuendigung|Austritt]] oder Ausschluss.| 
-|II.|Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt erfolgen. Geschieht er nicht 6 Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu erbringen.| +|II.|Der [[kuendigung|Austritt]] kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt erfolgen. Geschieht er nicht 6 Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu erbringen.| 
-|III.|Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß oder die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend bzw. grblich sein muss.<html><ol><li>Den Ausschluss spricht der Vereinsausschuss durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene 2 Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern.</li><li>Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1.Schützenmeister zugehen.</li></ol></html>+|III.|Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß oder die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend bzw. gröblich sein muss.<html><ol><li>Den Ausschluss spricht der Vereinsausschuss durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene 2 Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern.</li><li>Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1.Schützenmeister zugehen.</li></ol></html>
-|IV.|Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses.|+|IV.|Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der [[kuendigung|Austrittserklärung]] bzw. mit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses.|
  
 ===== 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder ===== ===== 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder =====
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 ===== 11 Das Schützenmeisteramt ===== ===== 11 Das Schützenmeisteramt =====
-|I.|Es besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, dem Schatzmeister / Kassier, dem Schriftführer und dem Sportleiter.|+|I.|Es besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, dem Schatzmeister / Kassierer, dem Schriftführer und dem Sportleiter.|
 |II.|Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des [[http://dejure.org/gesetze/BGB/26.html|§26 BGB]]. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2. Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt ist.| |II.|Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des [[http://dejure.org/gesetze/BGB/26.html|§26 BGB]]. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2. Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt ist.|
 |III.| Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.| |III.| Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.|
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 ===== 13 Mitgliederversammlung ===== ===== 13 Mitgliederversammlung =====
 |I.|Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.| |I.|Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.|
-|II.|Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit einer Frist von mindestens 4 Wochen durch persönliches, an deren dem Verein angegeben Adresse gerichtetes Anschreiben oder durch Aushang im Vereinsschaukasten oder „Schwarzen Brett“ am Schießplatz, aller gemäß [[bsv:satzung#wahlrecht_wahlen_abstimmungen_satzungsaenderung|Punkt 9]] wahlberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.|+|II.|Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit einer Frist von mindestens 4 Wochen durch persönliches, an deren dem Verein angegeben Adresse gerichtetes Anschreiben oder durch Aushang im Vereinsschaukasten oder „Schwarzen Brett“ am Schießplatz, aller gemäß [[satzung#wahlrecht_wahlen_abstimmungen_satzungsaenderung|Punkt 9]] wahlberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.|
 |IV.|Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.| |IV.|Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.|
 |V.|Ankauf und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten, dingliche Belastungen auf vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändung von Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.| |V.|Ankauf und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten, dingliche Belastungen auf vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändung von Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.|
satzung.1387977385.txt.gz · Zuletzt geändert: 2013/12/25 14:16 von Webmaster

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