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Satzung des BSV



1 Name und Sitz des Vereins

I.Der Verein führt den Namen
BSV Bogen- u. Sportverein Taufkirchen/Vils e.V.
und hat seinen Sitz in
84416 Taufkirchen/Vils

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Erding eingetragen.
II.Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
III.Er ist eingetragener Verein im Sinne des §21 BGB.
VI.Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

2 Vereinszweck, Zielsetzung

Der Verein soll als eine ehrenamtlich geführte Interessengemeinschaft mit gemeinnützigen Zielen durch Bewegungserziehung, Turnen, Spiel und Sport einen wesentlichen Beitrag zur Erziehung der Jugend zur Förderung besonderer Begabung und zum gesundheitsbewussten Sporttreiben ein Leben lang leisten. Sportgebundene Angebote sollen durch sportübergreifende, zielgruppenorientierte Programme ergänzt werden.

3 Gemeinnützigkeit

I.Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
II.Die Mitglieder des Vereins erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch dürfen ihnen keinerlei Vermögensanteile im Falle des Ausscheidens zugewendet werden. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen baren Auslagen.
III.Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigen. Alle Mittel sind für die satzungsmäßigen Zweck gebunden.
IV.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vereinsvermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5 Aufnahme von Mitgliedern

I.Mitglied kann jede natürliche Person werden.
II.Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Schützenmeisteramt zu beantragen. Wird das Aufnahmegesuch nicht binnen 4 Wochen vom Schützenmeisteramt abgelehnt, gilt es als angenommen.
III.Gegen den Ablehnungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zum Vereinsausschuss zu. Die Beschwerde ist binnen 3 Wochen nach der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses an das Schützenmeisteramt zu richten. Der Vereinsausschuss hat innerhalb 4 Wochen endgültig über die Beschwerde zu entscheiden.
IV.Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muss wenigstens von einem Sorgerechtsinhaber unterschrieben sein.

6 Ende der Mitgliedschaft

I.Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
II.Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt erfolgen. Geschieht er nicht 6 Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu erbringen.
III.Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß oder die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend bzw. gröblich sein muss.<html><ol><li>Den Ausschluss spricht der Vereinsausschuss durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene 2 Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern.</li><li>Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1.Schützenmeister zugehen.</li></ol></html>
IV.Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses.

7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

I.Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
II.Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
III.Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

8 Mitgliedsbeitrag

I.Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
II.Der Verein kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben und von den volljährigen Mitgliedern jährlich in angemessenem Umfang Arbeitsleistungen bzw. eine angemessene Ersatzgeldleistung verlangen. über beide Möglichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung. Die zu leistenden Arbeitsstunden jährlich bzw. die Ersatzgeldleistungen pro Arbeitsstunde sind in die Berechnung des Mitgliedsbeitrages bzw. in die Höhe der Umlagen mit einzubeziehen.

9 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung

I.Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
II.Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens 10 wahlberechtigte Mitglieder dies verlangen.
III.Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
IV.Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung / Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.
V.Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.
VI.Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.
VII.Die Bildung von Abteilungen ist zulässig.

10 Organe des Vereins

I.Die Organe des Vereins sind:
<html><ul><li>das Schützenmeisteramt,</li><li>der Vereinsausschuss,</li><li>die Mitgliederversammlung.</li></ul></html>
II. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Nach Beschluss des Vereinsausschusses können Vereinstätigkeiten - vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten - entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen, einkommen- und lohnsteuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen) Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für die Festlegungen im Zusammenhang mit dem sog. „Ehrenamts-Freibetrag“ gemäß derzeit §3 Nr. 26a EStG.

11 Das Schützenmeisteramt

I.Es besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, dem Schatzmeister / Kassierer, dem Schriftführer und dem Sportleiter.
II.Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2. Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt ist.
III. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
IV.Dem Schützenmeisteramt, das vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
V.Es bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

12 Der Vereinsausschuss

I.Er besteht aus dem Schützenmeisteramt, dem von der Schützenjugend gewählten Jugendleiter, der von den Schützendamen gewählten Damenleiterin und den von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitgliedern.
II.Er ist zuständig in den von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und in allen Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der Vereinsführung hinausgehen, ohne der Mitgliederversammlung vorbehalten zu sein.
III.Die Einberufung mit einer Frist von mindestens 1 Woche unter Mitteilung der Tagesordnung sowie die Sitzungsleitung obliegen dem 1. Schützenmeister.
IV.Der Vereinsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig.
V.Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder endet mit der des Schützenmeisteramtes.

13 Mitgliederversammlung

I.Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
II.Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit einer Frist von mindestens 4 Wochen durch persönliches, an deren dem Verein angegeben Adresse gerichtetes Anschreiben oder durch Aushang im Vereinsschaukasten oder „Schwarzen Brett“ am Schießplatz, aller gemäß Punkt 9 wahlberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.
IV.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.
V.Ankauf und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten, dingliche Belastungen auf vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändung von Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
VI.Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.
VII.Über die Anträge, die nicht mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1.Schützenmeister zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Schützenmeisteramtes abgestimmt werden.
VIII.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziff. II einzuberufen, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.

14 Protokoll

I.Über Sitzungen des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses und die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
II.Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.
III.Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.

15 Auflösung des Vereins

I.Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
II. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
III.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks, ist das verbleibende Vermögen der für den Vereinssitz zuständigen Gemeinde mit der Maßgabe zu übertragen, dieses wieder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Schießsports zu verwenden.
Die für die Vereinsgeschichte wichtigen Unterlagen, insbesondere Mitgliederlisten, Chroniken, Fotos, Ehrenschreiben, Fahnen und ähnliches, sind dem Gemeindearchiv zu übergeben.
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satzung.txt · Zuletzt geändert: 2016/12/27 11:54 von Webmaster

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